41 UVG eine Legalzession im Sinne von Art. 166 OR darstellt. Art. 167 OR findet bei Vorliegen einer solchen Legalzession grundsätzlich Anwendung, sofern der Gesetzgeber in den speziellen die Legalzession anordnenden Bestimmungen nichts Abweichendes vorsieht. Eine solche abweichende Anordnung findet sich in Art. 41 ff. UVG nicht, weshalb Art. 167 OR im Rahmen der erwähnten Bestimmungen anwendbar ist. 6. Es bleibt zu prüfen, ob der Tatbestand von Art. 167 OR erfüllt ist. a) Gemäss Vorinstanz hatte E. keine Kenntnisse von einem gegen ihn gerichteten Regressanspruch, und die Legalzession wurde ihm nicht vor dem 28. September 1988 notifiziert.