76 UVG kennt (andernfalls wäre er nicht gutgläubig). Es lässt sich nicht rechtfertigen, einen solchen Laien - der gutgläubig an den ursprünglichen Gläubiger leistet - zur nochmaligen Zahlung an den Versicherer zu verpflichten. Dies um so mehr, als der Versicherer (im Gegensatz zum Laien) die Bestimmung von Art. 41 UVG in aller Regel kennt und den guten Glauben des (haftpflichtigen) Schuldners durch eine entsprechende Benachrichtigung mit minimalem Aufwand zerstören kann (gl.M. Koller A., Der gute und der böse Glaube im allgemeinen Schuldrecht, Freiburg 1985, N 699). cc) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Art. 41 UVG eine Legalzession im Sinne von Art.