Sinn und Zweck dieses frühen Forderungsübergangs ist folglich der Schutz des Versicherers. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass das Gesetz die schutzwürdigen Interessen des Versicherers höher bewertet als diejenigen des gutgläubigen Haftpflichtigen. Denn der frühzeitige Forderungsübergang ist - anders als die Nichtanwendung von Art. 167 OR - für den Haftpflichtigen mit keinerlei Nachteilen verbunden. Das Resultat dieser Auslegung erscheint auch bei einer Abwägung der sich widersprechenden Interessen von Unfallversicherer und Haftpflichtigem richtig und billig: