52 IVG) schliessen die Anwendbarkeit von Art. 167 OR ebenfalls nicht aus. Auch in den Materialien (vgl. BB1 1976 III 199f.) findet sich kein Hinweis dafür, dass Art. 167 OR im Rahmen von Art. 41 ff. UVG nicht anwendbar sein sollte. Art. 41 UVG bestimmt, dass die Forderung bereits im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses auf den Unfallversicherer übergeht. Damit soll verhindert werden, dass sich der Geschädigte direkt an die Haftpflichtversicherung des Schädigers wendet und so die Rechte des Versicherers schmälert (BB1 1976 III 199f.). Sinn und Zweck dieses frühen Forderungsübergangs ist folglich der Schutz des Versicherers.