O., Vorbemerkungen zu Art. 167-169 N 1 mit Hinweisen). bb) Der Wortlaut von Art. 41 ff. UVG liefert für die von der X Versicherungs-Gesellschaft vertretene Nichtanwendbarkeit von Art. 167 OR keine Anhaltspunkte. Die Art. 41 ff. UVG regeln einzig Zeitpunkt und Umfang des Forderungsübergangs; es wird indessen nirgends angeordnet, dass sich der Schuldner nicht durch Zahlung an den ursprünglichen Gläubiger befreien könnte. Systematische Überlegungen führen zu keinem anderen Resultat, denn andere vergleichbare sozialversicherungsrechtliche Subrogationsnormen (Art. 49 MVG; Art. 48ter ff. AHVG; Art. 52 IVG) schliessen die Anwendbarkeit von Art.