167 OR wird der Schuldner, welcher gutgläubig an den früheren Gläubiger Zahlung leistet bevor ihm die Abtretung angezeigt wird, gültig von seiner Leistungspflicht befreit. Die erwähnte Norm stellt mithin eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass der Schuldner nur durch Leistung an den aus der Forderung Berechtigten befreit wird (Spirig, a.a.O., Art. 167 N 3). Diese Bestimmung - wie auch Art. 168 OR (Hinterlegung) und Art. 169 OR (Einreden des Schuldners) - schützen die Interessen des Schuldners. Der Leitgedanke besteht darin, dass sich die Lage des Schuldners durch den Gläubigerwechsel nicht verschlechtern soll (Spirig, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art.