75 b) Die X Versicherungs-Gesellschaft behauptet, die Bestimmungen von Art. 41 ff. UVG schliessen die Anwendung von Art. 167 OR aus. Damit macht sie sinngemäss geltend, dass der Gesetzgeber in Art. 41 ff. UVG eine Abweichung im vorerwähnten Sinne angeordnet hat. Im folgenden gilt es diesen Einwand zu prüfen: aa) Nach Art. 167 OR wird der Schuldner, welcher gutgläubig an den früheren Gläubiger Zahlung leistet bevor ihm die Abtretung angezeigt wird, gültig von seiner Leistungspflicht befreit.