Dieser Tatbestand wird von Art. 41 UVG offenkundig erfüllt: «Gegenüber einem Dritten, der für den Unfall haftet, tritt der Versicherer ... in die Ansprüche des Versicherten ... ein» (gl.M. Spirig, a.a.O., Art. 166 N 35; Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd II, 5. Aufl., Zürich 1991, N 3677 in Verbindung mit N 2055). Angesichts des eindeutigen Wort- lauts der erwähnten Bestimmungen ist die gegenteilige Ansicht der X Versi- cherungs-Gesellschaft nicht nachvollziehbar.