Die Besonderheit der erwähnten Subrogationsnorm besteht darin, dass die Forderung bereits im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses übergeht, also bevor der Unfallversicherer seine Leistung erbracht hat. 4. «Bestimmt das Gesetz ..., dass eine Forderung auf einen anderen übergeht, so ist der Übergang Dritten gegenüber wirksam, ohne dass es einer bestimmten Form oder auch nur einer Willenserklärung des bisherigen Gläubigers bedarf» (Art. 166 OR). Der Tatbestand von Art. 166 OR besteht darin, dass das Gesetz den Übergang einer Forderung anordnet. Dieser Tatbestand wird von Art.