3. Der Unfallversicherer tritt gegenüber einem für einen Unfall haftenden Dritten im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetz- lichen Leistungen in die Ansprüche des Versicherten ein (Art. 41 UVG). Es handelt sich dabei um einen Fall der Subrogation, d.h. um den gesetzlichen Eintritt des erfüllenden Dritten in die Gläubigerstellung (Spirig, Zürcher Kommentar, Bd. V/lk, 3. Aufl., Zürich 1993, Art. 166 N 9 und 35). Die Besonderheit der erwähnten Subrogationsnorm besteht darin, dass die Forderung bereits im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses übergeht, also bevor der Unfallversicherer seine Leistung erbracht hat.