235 Abs. 2 ZPO), dass E. keine Kenntnisse von einem gegen ihn gerichteten Regressanspruch hatte, dass ihm die Legalzession vor dem 28. September 1988 nicht notifiziert worden ist und dass er die im Vergleich vereinbarten Fr. 1750.- bezahlt hat. Aus den Akten ist ersichtlich, dass diese Zahlung ebenfalls am 28. September 1988 erfolgt ist. 3. Der Unfallversicherer tritt gegenüber einem für einen Unfall haftenden Dritten im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetz- lichen Leistungen in die Ansprüche des Versicherten ein (Art.