74 hen lasse. Ferner gelte es zu beachten, dass das Unfallopfer aufgrund des sofortigen Forderungsübergangs im Umfang der Legalzession gar nicht rechtsgültig über den Anspruch verfügen könne; ein solches Verfügen sei bloss für jenen Teil möglich, der vom UVG nicht gedeckt sei. b) In tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz für den Kantonsge- richtsausschuss bindend festgestellt (Art. 235 Abs. 2 ZPO), dass E. keine Kenntnisse von einem gegen ihn gerichteten Regressanspruch hatte, dass ihm die Legalzession vor dem 28. September 1988 nicht notifiziert worden ist und dass er die im Vergleich vereinbarten Fr. 1750.- bezahlt hat.