41 UVG unterscheide: Art. 166 OR erfasse nur jene Forderungsübergänge, bei welchen vor dem Übergang noch ein spezieller «Akt» - wie etwa die Befriedigung des Gläubigers nach Art. 110 OR - vorausgehe, während Art. 41 UVG die Forderung mit dem haftungsauslösenden Ereignis überge-