167 OR erfüllt - gutgläubige Leistung des Schuldners E. an den alten Gläubiger H. vor Notifikation der Zession -, weshalb sich E. rechtsgültig von seiner Leistungspflicht befreit habe. Dem hält die X Versicherungs-Gesellschaft entgegen, Art. 167 OR finde im Rahmen von Art. 41 ff. UVG gar keine Anwendung. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, bei Art. 41 ff. UVG handle es sich um eine lex specialis, welche Art. 164 ff. OR als lex generalis vorgehe. Die Nichtanwendbarkeit von Art. 167 OR ergebe sich ferner aus der Tatsache, dass sich die Legalzession nach Art. 166 OR wesentlich von derjenigen nach Art. 41 UVG unterscheide: Art.