Erwägungen: 2. a) Die X Versicherungs-Gesellschaft begründet ihre Forderung gegen E. im wesentlichen damit, dass ihr als Unfallversichererin (für ihre Leistungen an den Versicherungsnehmer) nach Art. 41 UVG gegenüber dem für den Unfall haftenden Dritten E. ein gesetzlicher Regressanspruch zustehe. Die Vorinstanz hat sich mit E. auf den Standpunkt gestellt, in casu sei der Tatbestand von Art. 167 OR erfüllt - gutgläubige Leistung des Schuldners E. an den alten Gläubiger H. vor Notifikation der Zession -, weshalb sich E. rechtsgültig von seiner Leistungspflicht befreit habe.