» Mit Verfügung vom 1. Mai 1990 setzte die X Versicherungs-Gesell- schaft die Integritätsentschädigung des H. auf Fr. 4080.- fest und forderte in der Folge E. auf, ihr die von ihr geleisteten Zahlungen im Betrage von Fr. 5068.15 (Heilungskosten Fr. 988.15 plus Integritätsentschädigung von Fr. 4080.-) zu erstatten. E. verweigerte unter Hinweis auf den abgeschlossenen Vergleich die Zahlung. Der Bezirksgerichtsausschuss wies die Klage der X Versicherungsgesellschaft ab. Der Kantonsgerichtsausschuss wies die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ab aufgrund folgender