Am 28. September 1988 schlossen H. und E. einen Vergleich mit folgendem Wortlaut: «Herr E. bezahlt Herrn H. unter dem Titel betr. den Vorfall zwischen den Parteien von Anfang September 1988 den Betrag von pauschal Fr. 1750.-. Die Parteien erklären sich hiermit als per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt.»