Aus dem Sachverhalt: Am 31. August 1988 kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem bei der X Versicherungs-Gesellschaft gemäss UVG versicherten H. und E.; H. musste ärztlich behandelt werden und erlitt eine bleibende medizinische Invalidität von 3 bis 5%. Am 28. September 1988 schlossen H. und E. einen Vergleich mit folgendem Wortlaut: «Herr E. bezahlt Herrn H. unter dem Titel betr. den Vorfall zwischen den Parteien von Anfang September 1988 den Betrag von pauschal Fr. 1750.-.