Dass diese Interpretation der erwähnten Klausel einer Auslegung nach dem Vertrauesgrundsatz nicht standhält, versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Erwägungen. Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der absichtlichen Täuschung erfüllt, die Beklagte durfte sich mithin auf die Unverbindlichkeit des Ver- trages berufen und die Klage ist in Gutheissung ihrer Beschwerde abzu- weisen. ZB 35/94 Urteil vom 7. September 1994