Unabhängig davon, ob das Exklusivrecht Vertragsgegenstand geworden ist oder nicht, hat der Vertreter durch das erwähnte Verhal- ten konkludent zugesichert, dass zumindest die Möglichkeit der Einräu- mung eines Erklusivrechts besteht; dies obwohl er 8 Tage vorher einen Werbevertrag mit einer anderen Immobilienfirma geschlossen hat und da- her wusste, dass die Einräumung eines Exklusivrechts (ohne Vertragsbruch) nicht möglich war. Es versteht sich von selbst, dass die Immobilien und Verwaltungs AG den Vertrag ohne die erwähnte Zusicherung zumindest nicht zu denselben Konditionen (Preis) geschlossen hätte;