{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-23_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c1f217571d6eb3b8aea81c241526b061f9c4e9f500904b1fdcaca0102b657c0cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c1f217571d6eb3b8aea81c241526b061f9c4e9f500904b1fdcaca0102b657c0cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_23", "Checksum": "72d9db436c281b15b7e869975d431a35"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:16", "Checksum": "3788c8bca0255d5ecf0d70a8f7585c46", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 23\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n76\nUVG kennt (andernfalls wäre er nicht gutgläubig). Es lässt sich nicht\nrechtfertigen, einen solchen Laien - der gutgläubig an den ursprünglichen\nGläubiger leistet - zur nochmaligen Zahlung an den Versicherer zu verpflichten. Dies um so mehr, als der Versicherer (im Gegensatz zum Laien)\ndie Bestimmung von Art. 41 UVG in aller Regel kennt und den guten\nGlauben des (haftpflichtigen) Schuldners durch eine entsprechende Benachrichtigung mit minimalem Aufwand zerstören kann (gl.M. Koller A., Der\ngute und der böse Glaube im allgemeinen Schuldrecht, Freiburg 1985,\nN 699).\ncc) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Art. 41 UVG eine\nLegalzession im Sinne von Art. 166 OR darstellt. Art. 167 OR findet bei\nVorliegen einer solchen Legalzession grundsätzlich Anwendung, sofern der\nGesetzgeber in den speziellen die Legalzession anordnenden Bestimmungen\nnichts Abweichendes vorsieht. Eine solche abweichende Anordnung findet\nsich in Art. 41 ff. UVG nicht, weshalb Art. 167 OR im Rahmen der erwähnten Bestimmungen anwendbar ist.\n6. Es bleibt zu prüfen, ob der Tatbestand von Art. 167 OR erfüllt ist.\na) Gemäss Vorinstanz hatte E. keine Kenntnisse von einem gegen\nihn gerichteten Regressanspruch, und die Legalzession wurde ihm nicht vor\ndem 28. September 1988 notifiziert. Diese Feststellungen der Vorinstanz\nüber tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es\nsei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustandegekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (vgl. Erw. 1).\naa) Die X Versicherungs-Gesellschaft macht geltend, E. habe -\nentgegen der Feststellung der Vorinstanz - im Zeitpunkt des Vergleichs\nnicht gutgläubig gehandelt. Dieser Vergleich sei - so die Begründung - im\nBeisein von Rechtsanwalt M. abgeschlossen worden; E. müsse sich die\nRechtskenntnisse dieses Anwaltes anrechnen lassen.\nE. hält dem zu Recht entgegen, dass es sich beim besagten Anwalt\num den Rechtsvertreter von H. gehandelt hat und dass er sich darum dessen\nRechtskenntnisse nicht anrechnen lassen muss.\nbb) Die X Versicherungs-Gesellschaft behauptet ferner, die Vorinstanz habe eine wesentliche Beweisurkunde (KB 4) nicht beachtet. Aus\ndieser Urkunde lasse sich entnehmen, dass der am 28. September 1988\ngeschlossene Vergleich einzig den Sachschaden erfasse.\nDiese Argumentation überzeugt nicht: Bei dem besagten Schreiben\nhandelt es sich um eine interne Aktennotiz der X Versicherungs-Gesell-\nschaft. Darin hat ein Mitarbeiter nach einem Telefongespräch mit H. festgehalten, der Sachschaden des letzteren sei von E. nach Rücksprache mit\nRechtsanwalt M. anstandslos bezahlt worden. Dieses Schreiben enthält mit\nanderen Worten eine - in Teilen falsche (Rechtsanwalt M. hat nicht E.,\n\n77\nsondern H. vertreten) - Sachverhaltsdarstellung aus zweiter Hand. Diese\nkönnte allenfalls ein schwaches Indiz für die von der X Versicherungs-\nGesellschaft vertretene Meinung bilden, wenn der Wortlaut des Vergleichs\nvom 28. September 1988 nicht eindeutig wäre. Dieser Wortlaut bietet\nindessen keinerlei Interpretationsspielraum. Angesichts dieser Beweislage\nkann keine Rede davon sein, dass die eingangs erwähnte Feststellung der\nVorinstanz willkürlich sei oder auf einem offensichtlichen Versehen beruhen\nwürde (Art. 235 Abs. 2 ZPO).\ncc) Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach\nE. den Vergleich vom 28. September 1988 gutgläubig und vor Notifikation\nder gesetzlichen Zession geschlossen hat, nicht zu beanstanden.\nb) Lehre und Rechtsprechung sind sich einig, dass der Begriff «Zahlung» im Sinne von Art. 167 OR in einem weiten Sinn zu verstehen ist und\ndass darunter auch Erfüllungssurrogate wie Neuerung, Verrechnung, Erlass\noder Hingabe an Zahlungsstatt zu subsumieren sind (BGE 56 II 369; 45 II\n672; Spirig, a.a.O., Art. 167 N 36 mit zahlreichen Hinweisen).\nc) Aus dem Gesagten wird ersichtlich, dass der Tatbestand von\nArt. 167 OR erfüllt ist und E. sich mithin gültig von seiner Leistungspflicht\nbefreit hat. Der im Vergleich vom 28. September 1977 enthaltene Erlass für\ndie Fr. 1750.- übersteigende Haftung ist als Zahlung im Sinne von Art. 167\nOR zu qualifizieren; E. hat ferner am selben Tag Fr. 1750.- bezahlt; er war\nim besagten Zeitpunkt gutgläubig; und die gesetzliche Zession wurde ihm\nnicht vor der Zahlung notifiziert.\nZB 32/94 Urteil vom 7. September 1994/17. Oktober 1994\n\n24 - fahren\nGarantie des Wohnsitzgerichtsstandes (Art. 59 BV); Verbei Erhebung der Unzuständigkeitseinrede im\nVermittlungsverfahren (Art. 76 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO). Erhebt\nder Beklagte bereits vor der Vermittlungsverhandlung\ndie Unzuständigkeitseinrede, kann er weder zum Erscheinen verpflichtet noch bei Nichterscheinen mit Kosten belastet werden, sondern es ist die Vermittlungsverhandlung durchzuführen und alsdann der Leitschein auszustellen. Ober die Unzuständigkeitseinrede zu entscheiden hat nicht der Vermittler, sondern das erkennende\nGericht im Verfahren nach Art. 93 ZPO.\n\nErwägungen:\n2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Frage, ob\nE. zur Sühneverhandlung vor dem Vermittler vom 3. November 1993 hätte\nerscheinen müssen und ob er, weil er weder persönlich anwesend noch durch\n\n78\n"}