{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-23_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c1f217571d6eb3b8aea81c241526b061f9c4e9f500904b1fdcaca0102b657c0cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c1f217571d6eb3b8aea81c241526b061f9c4e9f500904b1fdcaca0102b657c0cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_23", "Checksum": "72d9db436c281b15b7e869975d431a35"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:16", "Checksum": "3788c8bca0255d5ecf0d70a8f7585c46", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 23\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n der Vertreter von Th. ausgefüllt. Er hat in die Rubrik\nÄnderungswünsche/ Zusätze die Stichworte «Exklusiv-\nRecht/Konkurrenz-Ausschluss» eingetra- gen, obwohl er bereits am 8.\nMärz 1989 - also nur gerade 8 Tage vorher - mit einer anderen\nTreuhandfirma einen Vertrag für das Spielfeld Nr. 33 abgeschlossen hat.\nDamit hat er durch aktives Verhalten eine falsche Tatsa- che\nvorgespiegelt: Unabhängig davon, ob das Exklusivrecht Vertragsgegenstand geworden ist oder nicht, hat der Vertreter durch das erwähnte\nVerhal- ten konkludent zugesichert, dass zumindest die Möglichkeit der\nEinräu- mung eines Erklusivrechts besteht; dies obwohl er 8 Tage\nvorher einen Werbevertrag mit einer anderen Immobilienfirma\ngeschlossen hat und da- her wusste, dass die Einräumung eines\nExklusivrechts (ohne Vertragsbruch) nicht möglich war. Es versteht sich\nvon selbst, dass die Immobilien und Verwaltungs AG den Vertrag ohne\ndie erwähnte Zusicherung zumindest nicht zu denselben Konditionen\n(Preis) geschlossen hätte; die Täuschung war mithin kausal für den\nVertragsabschluss zu den vorliegenden Modalitä- ten. Schliesslich\nbestehen auch keine Zweifel betreffend das Tatbestands- merkmal der\nAbsichtlichkeit: Indem der Vertreter von Th. anlässlich der\nVertragsverhandlungen das Exklusivrecht in die Rubrik Änderungswünsche/- Zusätze eingetragen hat, nahm er zumindest in Kauf, dass er\ndamit den Vertragspartner zum Abschluss des Vertrages (zu den\nvorliegenden Modalitäten) verleiten würde.\nTh. wendet ein, das erwähnte Exklusivrecht beziehe sich nur auf\neine Spielversion und schliesse daher nicht aus, in der gleichen Region\ngleichzeitig eine weitere Spielversion mit Konkurrenten in Verkehr zu\nbrin- gen. Dass diese Interpretation der erwähnten Klausel einer\nAuslegung nach dem Vertrauesgrundsatz nicht standhält, versteht sich\nvon selbst und bedarf keiner weiteren Erwägungen.\nNach dem Gesagten ist der Tatbestand der absichtlichen\nTäuschung erfüllt, die Beklagte durfte sich mithin auf die\nUnverbindlichkeit des Ver- trages berufen und die Klage ist in\nGutheissung ihrer Beschwerde abzu- weisen.\nZB 35/94 Urteil vom 7. September 1994\n\n23 - Regress des Unfallversicherers gemäss UVG; Rechtswirkungen eines Vergleichs zwischen dem Versicherten und\ndem Haftpflichtigen (Art. 41 UVG; Art. 164ff. OR).\n- Subrogation des Unfallversicherers als Legalzession,\nauf die die Art. 167ff. OR anwendbar sind (Erw. 2 bis 5).\n- Die im guten Glauben und vor der Notifikation des ge-\n72\nsetzlichen Forderungsübergangs aufgrund eines Vergleichs mit dem Geschädigten geleistete Zahlung be-\n\n73\nfreit den Haftpflichtigen und schliesst den Regress des\nUnfallversicherers aus (Art. 3 ZGB; Art. 167 OR) (Erw. 6).\n\nAus dem Sachverhalt:\nAm 31. August 1988 kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung\nzwischen dem bei der X Versicherungs-Gesellschaft gemäss UVG versicherten H. und E.; H. musste ärztlich behandelt werden und erlitt eine bleibende\nmedizinische Invalidität von 3 bis 5%. Am 28. September 1988 schlossen H.\nund E. einen Vergleich mit folgendem Wortlaut:\n«Herr E. bezahlt Herrn H. unter dem Titel <Schadenersatz und\nGenugtuung> betr. den Vorfall zwischen den Parteien von Anfang September 1988 den Betrag von pauschal Fr. 1750.-. Die Parteien erklären sich\nhiermit als per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt.»\nMit Verfügung vom 1. Mai 1990 setzte die X Versicherungs-Gesell-\nschaft die Integritätsentschädigung des H. auf Fr. 4080.- fest und forderte\nin der Folge E. auf, ihr die von ihr geleisteten Zahlungen im Betrage von Fr.\n5068.15 (Heilungskosten Fr. 988.15 plus Integritätsentschädigung von Fr.\n4080.-) zu erstatten. E. verweigerte unter Hinweis auf den abgeschlossenen\nVergleich die Zahlung. Der Bezirksgerichtsausschuss wies die Klage der X\nVersicherungsgesellschaft ab. Der Kantonsgerichtsausschuss wies die gegen\ndieses Urteil erhobene Beschwerde ab aufgrund folgender\n\nErwägungen:\n2. a) Die X Versicherungs-Gesellschaft begründet ihre Forderung\ngegen E. im wesentlichen damit, dass ihr als Unfallversichererin (für ihre\nLeistungen an den Versicherungsnehmer) nach Art. 41 UVG gegenüber\ndem für den Unfall haftenden Dritten E. ein gesetzlicher Regressanspruch\nzustehe.\nDie Vorinstanz hat sich mit E. auf den Standpunkt gestellt, in casu\nsei der Tatbestand von Art. 167 OR erfüllt - gutgläubige Leistung des\nSchuldners E. an den alten Gläubiger H. vor Notifikation der Zession -,\nweshalb sich E. rechtsgültig von seiner Leistungspflicht befreit habe.\nDem hält die X Versicherungs-Gesellschaft entgegen, Art. 167 OR\nfinde im Rahmen von Art. 41 ff. UVG gar keine Anwendung. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, bei Art. 41 ff. UVG handle es sich um\neine lex specialis, welche Art. 164 ff. OR als lex generalis vorgehe. Die\nNichtanwendbarkeit von Art. 167 OR ergebe sich ferner aus der Tatsache,\ndass sich die Legalzession nach Art. 166 OR wesentlich von derjenigen nach\nArt. 41 UVG unterscheide: Art. 166 OR erfasse nur jene Forderungsübergänge, bei welchen vor dem Übergang noch ein spezieller «Akt» - wie etwa\ndie Befriedigung des Gläubigers nach Art. 110 OR - vorausgehe, während\nArt. 41 UVG die Forderung mit dem haftungsauslösenden Ereignis überge-\n\n"}