anlässlich der Vertragsverhandlungen das Exklusivrecht in die Rubrik Änderungswünsche/- Zusätze eingetragen hat, nahm er zumindest in Kauf, dass er damit den Vertragspartner zum Abschluss des Vertrages (zu den vorliegenden Modalitäten) verleiten würde. Th. wendet ein, das erwähnte Exklusivrecht beziehe sich nur auf eine Spielversion und schliesse daher nicht aus, in der gleichen Region gleichzeitig eine weitere Spielversion mit Konkurrenten in Verkehr zu brin- gen. Dass diese Interpretation der erwähnten Klausel einer Auslegung nach dem Vertrauesgrundsatz nicht standhält, versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Erwägungen.