28 OR) setzt voraus, dass die betreffende Partei den Vertrag aufgrund eines auf einer absichtlichen Täuschung beruhenden Motivirrtums geschlossen hat. Die getäuschte Partei hätte mit anderen Worten den Vertrag ohne diesen Motivirrtum überhaupt nicht oder zumindest nicht unter denselben Bedingungen abgeschlossen. Die absichtliche Täuschung kann unter anderem auf einem positiven Verhalten beruhen, indem der Täuschende Tatsachen vorspiegelt, die nicht bestehen, oder indem er vorgibt, eine wirkliche Tatsache bestehe nicht. Das Tatbestandselement der Absichtlichkeit enthält zwei Elemente: