Indem die Beklagte trotz dieses Wissens den Rücktritt nie erklärt habe, habe sie sich stillschweigend bereit erklärt, den Vertrag auch ohne das Exklusivrecht zu halten. Von einem Irrtum könne folglich nicht die Rede sein, weshalb der Tatbestand der absichtlichen Täuschung bereits aus diesem Grund nicht erfüllt sei. Dieser Tatbestand sei aber auch darum nicht erfüllt, weil die Beklagte nie mit aktiven Massnahmen getäuscht worden sei. b) Der Tatbestand der absichtlichen Täuschung (Art. 28 OR) setzt voraus, dass die betreffende Partei den Vertrag aufgrund eines auf einer absichtlichen Täuschung beruhenden Motivirrtums geschlossen hat.