Der Kläger hält dem entgegen, die Beklagte habe aufgrund der AGB wissen müssen, dass sein Vertreter nicht befugt gewesen sei, Exklusivrechte einzuräumen: die Beklagte habe ferner gewusst, dass der Wunsch nach einem Exklusivrecht von der Geschäftsleitung zur Verbindlichkeit hätte schriftlich genehmigt werden müssen und dass erstere bei Nichtgenehmigung vom Vertrag hätte zurücktreten können. Indem die Beklagte trotz dieses Wissens den Rücktritt nie erklärt habe, habe sie sich stillschweigend bereit erklärt, den Vertrag auch ohne das Exklusivrecht zu halten.