das beklagtische Bestehen auf der Gerichtsstandsvereinbarung ist mithin nicht zu schützen. 2. a) Die Beklagte hat bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, der Vertrag sei für sie infolge absichtlicher Täuschung unverbindlich. Damals wie auch in der Beschwerdeschrift führt sie zur Begründung aus, der Kläger habe ihr das Exklusivrecht in einem Zeitpunkt eingeräumt, in welchem er bereits mit anderen Immobilienfirmen Werbeverträge abgeschlossen habe. Der Kläger hält dem entgegen, die Beklagte habe aufgrund der AGB wissen müssen, dass sein Vertreter nicht befugt gewesen sei, Exklusivrechte einzuräumen: