71 erwähnte Rechtsausübung mit wesentlichen Nachteilen verbunden, zumal er die ganzen bislang aufgelaufenen Verfahrenskosten zu tragen hätte. Ist die beklagtische Rechtsausübung für die Beklagte mit keinerlei Vorteilen und für den Kläger mit wesentlichen Nachteilen verbunden, so ist der eingangs erwähnte Tatbestand der nutzlosen Rechtsausübung erfüllt; das beklagtische Bestehen auf der Gerichtsstandsvereinbarung ist mithin nicht zu schützen.