Merz, Berner Kommentar, Bd. I/1, Art. 2 N 340ff.). Vorliegend vermag die Beklagte keine Gründe anzuführen - und solche sind auch nicht aus den Akten ersichtlich -, weshalb sie darauf besteht, dass die vorliegende Streitsache vor dem Bezirksgericht Arbon/TG und nicht vor dem angerufenen Richter an ihrem Sitz verhandelt wird; eine Klage vor dem Bezirksgericht Arbon/TG wäre für sie sogar mit dem Nachteil verbunden, sich fernab von ihrem Sitz wehren zu müssen. Das Bestehen auf dem vereinbarten Gerichtsstand ist für die Beklagte somit mit 70 einem Nachteil und insbesondere mit keinerlei Vorteilen verbunden. Für den Kläger ist die