Pra 82 [1993] Nr. 230) - braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn selbst wenn diese gültig wäre, dürfte sich die Beklagte im vorliegenden Fall nicht darauf berufen: Das in Art. 2 ZGB statuierte Rechtsmissbrauchsverbot verbietet unter anderem die (völlig) nutzlose Rechtsausübung, d.h. die Rechtsausübung ohne jegli- che eigenen Interessen und einzig mit dem Zweck, den anderen zu schädigen (vgl. Riemer, Die Einleitungsartikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Zürich 1987, §5 N 35ff.; Merz, Berner Kommentar, Bd. I/1, Art. 2 N 340ff.).