Erwägungen: 1. Der Kläger hat die vorliegende Streitsache im Bezirk Maloja, am Sitz der Beklagten, anhängig gemacht. Die Beklagte bestreitet die Zu- ständigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja, und zwar gestützt auf eine entsprechende Klausel in den AGB's des Klägers. In dieser Klausel wurde als «ausschliesslicher Gerichtsstand» der Firmensitz des Klägers vereinbart. Die Gültigkeit dieser Gerichtsstandsklausel - welche aufgrund der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung eher zu bejahen wäre (vgl. BGE 118 Ia 297f. = Pra 82 [1993] Nr. 230) - braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden.