In einem zweiten Spiel erscheint die Immobilien und Verwal- tungs AG als einzige Treuhandgesellschaft. Von diesem Spiel wurden der Beklagten die vereinbarten zwanzig Spiele zugestellt. Da die Beklagte unter Hinweis auf das nicht eingehaltene Exklusivrecht die Zahlung des verein- barten Preises verweigerte, leitete Th. Klage auf Bezahlung von Fr. 2506.- (vereinbarter Preis plus Versandkosten) ein. Der Bezirksgerichtspräsident hiess die Klage gut. In Gutheissung der gegen dieses Urteil eingereichten Beschwerde wies der Kantonsgerichtsausschuss die Klage ab aufgrund folgender