hinsichtlich der Materialpreise ausgehen durfte, hat die Vorinstanz zu Recht nicht zu hohe Beweisanforderungen in bezug auf die strittige Forderungshöhe gestellt. Dass der Bezirksgerichtsausschuss unter diesen Umständen stillschweigend davon ausging, der Beweis der Höhe der Forderung sei durch die eingelegte Rechnung vom 13. Januar 1992 erbracht, erweist sich daher nicht als willkürlich. Ebenso hat die Klägerin in ihrer Prozesseingabe im Zusammenhang mit den eingelegten Beweismitteln die nötigen tatsächlichen Angaben gemacht und ist demnach ihrer Behauptungslast nachgekommen. Die Beschwerde des C. ist aufgrund dieser Überlegungen abzuweisen.