{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-22_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_22_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762e03078f4cbb007ebb693eeab46582cd5a6cf165b499efede5817a47ce6eeea2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762e03078f4cbb007ebb693eeab46582cd5a6cf165b499efede5817a47ce6eeea2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_22", "Checksum": "ef8b07f1a4c931e628874c008bc9d22a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:21", "Checksum": "01849eb2133d65bb039f30fb6035e9b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 22\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 71\nerwähnte Rechtsausübung mit wesentlichen Nachteilen verbunden, zumal\ner die ganzen bislang aufgelaufenen Verfahrenskosten zu tragen hätte.\nIst die beklagtische Rechtsausübung für die Beklagte mit keinerlei\nVorteilen und für den Kläger mit wesentlichen Nachteilen verbunden, so ist\nder eingangs erwähnte Tatbestand der nutzlosen Rechtsausübung erfüllt;\ndas beklagtische Bestehen auf der Gerichtsstandsvereinbarung ist mithin\nnicht zu schützen.\n2. a) Die Beklagte hat bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend\ngemacht, der Vertrag sei für sie infolge absichtlicher Täuschung unverbindlich. Damals wie auch in der Beschwerdeschrift führt sie zur Begründung\naus, der Kläger habe ihr das Exklusivrecht in einem Zeitpunkt eingeräumt,\nin welchem er bereits mit anderen Immobilienfirmen Werbeverträge abgeschlossen habe.\nDer Kläger hält dem entgegen, die Beklagte habe aufgrund der\nAGB wissen müssen, dass sein Vertreter nicht befugt gewesen sei, Exklusivrechte einzuräumen: die Beklagte habe ferner gewusst, dass der Wunsch\nnach einem Exklusivrecht von der Geschäftsleitung zur Verbindlichkeit\nhätte schriftlich genehmigt werden müssen und dass erstere bei Nichtgenehmigung vom Vertrag hätte zurücktreten können. Indem die Beklagte trotz\ndieses Wissens den Rücktritt nie erklärt habe, habe sie sich stillschweigend\nbereit erklärt, den Vertrag auch ohne das Exklusivrecht zu halten. Von\neinem Irrtum könne folglich nicht die Rede sein, weshalb der Tatbestand der\nabsichtlichen Täuschung bereits aus diesem Grund nicht erfüllt sei. Dieser\nTatbestand sei aber auch darum nicht erfüllt, weil die Beklagte nie mit\naktiven Massnahmen getäuscht worden sei.\nb) Der Tatbestand der absichtlichen Täuschung (Art. 28 OR) setzt\nvoraus, dass die betreffende Partei den Vertrag aufgrund eines auf einer\nabsichtlichen Täuschung beruhenden Motivirrtums geschlossen hat. Die\ngetäuschte Partei hätte mit anderen Worten den Vertrag ohne diesen Motivirrtum überhaupt nicht oder zumindest nicht unter denselben Bedingungen abgeschlossen. Die absichtliche Täuschung kann unter anderem auf\neinem positiven Verhalten beruhen, indem der Täuschende Tatsachen vorspiegelt, die nicht bestehen, oder indem er vorgibt, eine wirkliche Tatsache\nbestehe nicht. Das Tatbestandselement der Absichtlichkeit enthält zwei\nElemente: Zum einen muss der Täuschende wissen, dass er einen Irrtum\nhervorruft oder unterhält; und zum anderen muss er die Absicht haben -\nwobei diesbezüglich dolus eventualis genügt (BGE 53 II150) -, den anderen\nzum Vertragsabschluss zu verleiten (zum Ganzen mit Hinweisen: Gauch/\nSchluep, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 5.\nAufl., Zürich 1991, N 854ff.)\nDas Vertragsformular, mittels welchem der vorliegend zur Diskussion stehende Vertrag vom 16. März 1989 geschlossen wurde, hat offenkundig\n\n72\nder Vertreter von Th. ausgefüllt. Er hat in die Rubrik\nÄnderungswünsche/ Zusätze die Stichworte «Exklusiv-\nRecht/Konkurrenz-Ausschluss» eingetra- gen, obwohl er bereits am 8.\nMärz 1989 - also nur gerade 8 Tage vorher - mit einer anderen\nTreuhandfirma einen Vertrag für das Spielfeld Nr. 33 abgeschlossen hat.\nDamit hat er durch aktives Verhalten eine falsche Tatsa- che\nvorgespiegelt: Unabhängig davon, ob das Exklusivrecht Vertragsgegenstand geworden ist oder nicht, hat der Vertreter durch das erwähnte\nVerhal- ten konkludent zugesichert, dass zumindest die Möglichkeit der\nEinräu- mung eines Erklusivrechts besteht; dies obwohl er 8 Tage\nvorher einen Werbevertrag mit einer anderen Immobilienfirma\ngeschlossen hat und da- her wusste, dass die Einräumung eines\nExklusivrechts (ohne Vertragsbruch) nicht möglich war. Es versteht sich\nvon selbst, dass die Immobilien und Verwaltungs AG den Vertrag ohne\ndie erwähnte Zusicherung zumindest nicht zu denselben Konditionen\n(Preis) geschlossen hätte; die Täuschung war mithin kausal für den\nVertragsabschluss zu den vorliegenden Modalitä- ten. Schliesslich\nbestehen auch keine Zweifel betreffend das Tatbestands- merkmal der\nAbsichtlichkeit: Indem der Vertreter von Th. anlässlich der\nVertragsverhandlungen das Exklusivrecht in die Rubrik Änderungswünsche/- Zusätze eingetragen hat, nahm er zumindest in Kauf, dass er\ndamit den Vertragspartner zum Abschluss des Vertrages (zu den\nvorliegenden Modalitäten) verleiten würde.\nTh. wendet ein, das erwähnte Exklusivrecht beziehe sich nur auf\neine Spielversion und schliesse daher nicht aus, in der gleichen Region\ngleichzeitig eine weitere Spielversion mit Konkurrenten in Verkehr zu\nbrin- gen. Dass diese Interpretation der erwähnten Klausel einer\nAuslegung nach dem Vertrauesgrundsatz nicht standhält, versteht sich\nvon selbst und bedarf keiner weiteren Erwägungen.\nNach dem Gesagten ist der Tatbestand der absichtlichen\nTäuschung erfüllt, die Beklagte durfte sich mithin auf die\nUnverbindlichkeit des Ver- trages berufen und die Klage ist in\nGutheissung ihrer Beschwerde abzu- weisen.\nZB 35/94 Urteil vom 7. September 1994\n\n"}