{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-22_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_22_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762e03078f4cbb007ebb693eeab46582cd5a6cf165b499efede5817a47ce6eeea2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762e03078f4cbb007ebb693eeab46582cd5a6cf165b499efede5817a47ce6eeea2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_22", "Checksum": "ef8b07f1a4c931e628874c008bc9d22a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:21", "Checksum": "01849eb2133d65bb039f30fb6035e9b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 22\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nhinsichtlich der Materialpreise ausgehen durfte, hat die Vorinstanz zu Recht\nnicht zu hohe Beweisanforderungen in bezug auf die strittige Forderungshöhe gestellt. Dass der Bezirksgerichtsausschuss unter diesen Umständen\nstillschweigend davon ausging, der Beweis der Höhe der Forderung sei\ndurch die eingelegte Rechnung vom 13. Januar 1992 erbracht, erweist sich\ndaher nicht als willkürlich. Ebenso hat die Klägerin in ihrer Prozesseingabe\nim Zusammenhang mit den eingelegten Beweismitteln die nötigen tatsächlichen Angaben gemacht und ist demnach ihrer Behauptungslast nachgekommen. Die Beschwerde des C. ist aufgrund dieser Überlegungen abzuweisen.\nZB 36/94 Urteil vom 30. August 1994\n\n22 - missbräuchliche\nGerichtsstandsklausel (Art. 59 BV, Art. 15 ZPO). Rechts-\nBerufung des an seinem Wohnsitz beklagten Schuldners auf den vereinbarten ausschliesslichen Gerichtsstand am Wohnsitz des Gläubigers ( Art. 2\nZGB) (Erw.1).\n- Absichtliche Täuschung (Art. 28 OR). Vorspiegelung der\nMöglichkeit der Einräumung eines exklusiven Werberechts nach bereits erfolgtem Abschluss eines Werbevertrages mit einem Konkurrenten (Erw. 2).\n\nAus dem Sachverhalt:\nDer Kläger Th. produziert und vertreibt ein dem bekannten «Monopoly» nachgebildetes Spiel. Die rund 70 Spielfelder werden den lokalen\nFirmen einer bestimmten Region als Werbeträger angeboten. Am 16. März\n1989 Schloss Th. mit der Immobilien und Verwaltungs AG einen Vertrag\nüber das (teuerste) Zielfeld Nr. 69 zum Preise von Fr. 2500.-, eingeschlossen\ndie Lieferung von 20 Exemplaren des Spiels, ab. Das vorgedruckte Vertragsformular enthält in der Rubrik Änderungswünsche/Zusätze die Eintragung «Exklusiv-Recht/Konkurrenz-Ausschluss». Die auf der Rückseite des\nVertrags abgedruckten, auf der Vorderseite unmittelbar vor der Unterschrift als Vertragsbestandteil bezeichneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten unter anderem eine Gerichtsstandsklausel mit dem\nWohnsitz des Th. als «ausschliesslichem Gerichtsstand». Unter dem Titel\nÄnderungen/Zusätze wird sodann bestimmt:\n«Änderungen oder Zusätze auf der Bestellung (z. B. Zugeständnisse,\nExklusiv-Rechte, Zahlungskonditionen, Zahlungsfristen etc.) werden als\nWünsche betrachtet und gelten nur dann als verbindlich, wenn sie von uns\n(Geschäftsleitung!) schriftlich bestätigt werden. Der Kunde hat Anrecht,\ninnerhalb von 10 Tagen ... schriftlich von uns eine solche Bestätigung zu\n\n69\nverlangen. Sind wir dazu nicht bereit, kann der Kunde binnen\nWochenfrist entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten.»\nBereits am 8. März 1989 - also 8 Tage vor Abschluss des\nvorliegen- den Vertrages - hat Th. mit einer anderen Treuhandfirma aus\nder Region einen Vertrag für das Spielfeld Nr. 33 abgeschlossen. Anfangs\n1990 wurde ein erstes Spiel in Umlauf gesetzt, auf dessen Werbefeldern\nverschiedene Konkurrenzfirmen, nicht aber die Immobilien und\nVerwaltungs AG aufge- führt waren. In einem zweiten Spiel erscheint die\nImmobilien und Verwal- tungs AG als einzige Treuhandgesellschaft. Von\ndiesem Spiel wurden der Beklagten die vereinbarten zwanzig Spiele\nzugestellt. Da die Beklagte unter Hinweis auf das nicht eingehaltene\nExklusivrecht die Zahlung des verein- barten Preises verweigerte, leitete\nTh. Klage auf Bezahlung von Fr. 2506.- (vereinbarter Preis plus\nVersandkosten) ein. Der Bezirksgerichtspräsident hiess die Klage gut. In\nGutheissung der gegen dieses Urteil eingereichten Beschwerde wies der\nKantonsgerichtsausschuss die Klage ab aufgrund folgender\n\nErwägungen:\n1. Der Kläger hat die vorliegende Streitsache im Bezirk Maloja,\nam Sitz der Beklagten, anhängig gemacht. Die Beklagte bestreitet\ndie Zu- ständigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja, und zwar\ngestützt auf eine entsprechende Klausel in den AGB's des Klägers. In\ndieser Klausel wurde als «ausschliesslicher Gerichtsstand» der\nFirmensitz des Klägers vereinbart.\nDie Gültigkeit dieser Gerichtsstandsklausel - welche aufgrund\nder neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung eher zu bejahen wäre\n(vgl. BGE 118 Ia 297f. = Pra 82 [1993] Nr. 230) - braucht vorliegend\nnicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn selbst wenn diese gültig\nwäre, dürfte sich die Beklagte im vorliegenden Fall nicht darauf\nberufen: Das in Art. 2 ZGB statuierte Rechtsmissbrauchsverbot\nverbietet unter anderem die (völlig) nutzlose Rechtsausübung, d.h. die\nRechtsausübung ohne jegli- che eigenen Interessen und einzig mit dem\nZweck, den anderen zu schädigen (vgl. Riemer, Die Einleitungsartikel\ndes Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Zürich 1987, §5 N 35ff.; Merz,\nBerner Kommentar, Bd. I/1, Art. 2 N 340ff.). Vorliegend vermag die\nBeklagte keine Gründe anzuführen - und solche sind auch nicht aus den\nAkten ersichtlich -, weshalb sie darauf besteht, dass die vorliegende\nStreitsache vor dem Bezirksgericht Arbon/TG und nicht vor dem\nangerufenen Richter an ihrem Sitz verhandelt wird; eine Klage vor dem\nBezirksgericht Arbon/TG wäre für sie sogar mit dem Nachteil\nverbunden, sich fernab von ihrem Sitz wehren zu müssen. Das Bestehen\nauf dem vereinbarten Gerichtsstand ist für die Beklagte somit mit\n70\neinem Nachteil und insbesondere mit keinerlei Vorteilen verbunden. Für\nden Kläger ist die\n\n"}