C. hat nicht behauptet, diese Preisliste nicht erhalten zu haben. Wenn er auch in der Folge die Rechnung bezüglich der Materialpreise bei der G. SA nicht beanstandet hat, durfte diese unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, C. sei mit den verrechneten Preisen einverstanden. Da die G. SA vom Einverständnis des Beschwerdeführers 68 hinsichtlich der Materialpreise ausgehen durfte, hat die Vorinstanz zu Recht nicht zu hohe Beweisanforderungen in bezug auf die strittige Forderungshöhe gestellt.