Aus den Erwägungen: Um die Höhe ihrer Forderung zu belegen, hat die G. SA ihre am 13. Januar 1992 an C. gesandte Rechnung für die gelieferten Keramikplat- ten eingelegt. Diese Rechnung enthält eine detaillierte Liste der gelieferten Warenmengen und der entsprechenden Preise. Nicht angegeben ist die Berechnungsgrundlage der Materialpreise. Grundsätzlich gilt, dass das Schweigen auf die Zustellung einer Rechnung nicht als deren Anerkennung betrachtet werden darf. Solange der Adressat die Rechnung nicht ausdrück- lich oder stillschweigend anerkannt hat, kann er daher jederzeit die Rech- nungsgrundlage bestreiten (BGE 88 II 89, 96 II 61, 112 II 502). C. hat jedoch mit seinem