{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-21_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cfa14211c1e3107abcf823bace26cf081aeb43d0724eff15e51362c0bb897661edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cfa14211c1e3107abcf823bace26cf081aeb43d0724eff15e51362c0bb897661edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_21", "Checksum": "d1cde4793d61b044da213f0e16e7dac0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:28", "Checksum": "a5e3ab1ac65a761361860be3eb5f5ae2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 21\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n21 - Schuldanerkennung durch Stillschweigen auf die Zusendung einer Rechnung (Art. 6 OR). Stillschweigen auf die\nZusendung einer Rechnung gilt grundsätzlich nicht als\nAnerkennung. Rügt der Empfänger nur einzelne Rechnungsfaktoren, gelten die nicht gerügten anderen Rechnungsfaktoren als anerkannt.\n\nAus den Erwägungen:\nUm die Höhe ihrer Forderung zu belegen, hat die G. SA ihre am\n13. Januar 1992 an C. gesandte Rechnung für die gelieferten\nKeramikplat- ten eingelegt. Diese Rechnung enthält eine detaillierte\nListe der gelieferten Warenmengen und der entsprechenden Preise.\nNicht angegeben ist die Berechnungsgrundlage der Materialpreise.\nGrundsätzlich gilt, dass das Schweigen auf die Zustellung einer\nRechnung nicht als deren Anerkennung betrachtet werden darf. Solange\nder Adressat die Rechnung nicht ausdrück- lich oder stillschweigend\nanerkannt hat, kann er daher jederzeit die Rech- nungsgrundlage\nbestreiten (BGE 88 II 89, 96 II 61, 112 II 502). C. hat jedoch mit seinem\nSchreiben an die G. SA vom 14. Januar 1992 auf die\nRechnungsstellung reagiert, d.h. er hat nicht geschwiegen. In diesem\nSchrei- ben hat er mehrere Rügen angebracht, so auch bezüglich der\nHöhe der Rechnung. Er hat festgehalten, dass die Rechnung «in jedem\nFall insofern zu korrigieren (ist), als für den Arbeitsaufwand keine Wust\ngeschuldet ist». Die verrechneten Materialpreise werden damit aber nicht\ngerügt. Einzig der Ausdruck «in jedem Fall» scheint darauf hinzudeuten,\ndass C. die Rech- nung unter Umständen nicht nur bezüglich der WUST\nfür den Arbeitsauf- wand korrigiert wissen wollte. Es geht daraus aber\nbei weitem nicht hervor, welche weiteren Preisreduktionen er aus\nwelchen Gründen geltend machen wollte. Wenn C. die Materialpreise\naber zur Diskussion stellt, wäre es nach dem Grundsatz von Treu und\nGlauben im Geschäftsverkehr seine Sache gewesen, die Rügen klar zu\nerheben und gegebenenfalls zu erläutern. Dies hat er weder im oben\nerwähnten Schreiben noch zu einem späteren Zeit- punkt getan. C. hat\ndaher zwar auf die Rechnungsstellung reagiert, die verrechneten Preise\naber nie substantiiert beanstandet. Unter diesen Um- ständen durfte die\nG. SA davon ausgehen, dass er die Preise akzeptiert hatte. Diese\nFeststellung rechtfertigt sich um so mehr, als aus dem Schrei- ben der G.\nSA an C. vom 20. Mai 1992 hervorgeht, dass die G. SA C. eine\nPreisliste der «Ceramiche Brunelleschi» zugesandt hat, damit er die\nverrech- neten Preise überprüfen könne. C. hat nicht behauptet, diese\nPreisliste nicht erhalten zu haben. Wenn er auch in der Folge die\nRechnung bezüglich der Materialpreise bei der G. SA nicht beanstandet\nhat, durfte diese unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, C. sei\nmit den verrechneten Preisen einverstanden. Da die G. SA vom\nEinverständnis des Beschwerdeführers\n68\nhinsichtlich der Materialpreise ausgehen durfte, hat die Vorinstanz zu Recht\nnicht zu hohe Beweisanforderungen in bezug auf die strittige Forderungshöhe gestellt. Dass der Bezirksgerichtsausschuss unter diesen Umständen\nstillschweigend davon ausging, der Beweis der Höhe der Forderung sei\ndurch die eingelegte Rechnung vom 13. Januar 1992 erbracht, erweist sich\ndaher nicht als willkürlich. Ebenso hat die Klägerin in ihrer Prozesseingabe\nim Zusammenhang mit den eingelegten Beweismitteln die nötigen tatsächlichen Angaben gemacht und ist demnach ihrer Behauptungslast nachgekommen. Die Beschwerde des C. ist aufgrund dieser Überlegungen abzuweisen.\nZB 36/94 Urteil vom 30. August 1994\n\n22 - missbräuchliche\nGerichtsstandsklausel (Art. 59 BV, Art. 15 ZPO). Rechts-\nBerufung des an seinem Wohnsitz beklagten Schuldners auf den vereinbarten ausschliesslichen Gerichtsstand am Wohnsitz des Gläubigers ( Art. 2\nZGB) (Erw.1).\n- Absichtliche Täuschung (Art. 28 OR). Vorspiegelung der\nMöglichkeit der Einräumung eines exklusiven Werberechts nach bereits erfolgtem Abschluss eines Werbevertrages mit einem Konkurrenten (Erw. 2).\n\nAus dem Sachverhalt:\nDer Kläger Th. produziert und vertreibt ein dem bekannten «Monopoly» nachgebildetes Spiel. Die rund 70 Spielfelder werden den lokalen\nFirmen einer bestimmten Region als Werbeträger angeboten. Am 16. März\n1989 Schloss Th. mit der Immobilien und Verwaltungs AG einen Vertrag\nüber das (teuerste) Zielfeld Nr. 69 zum Preise von Fr. 2500.-, eingeschlossen\ndie Lieferung von 20 Exemplaren des Spiels, ab. Das vorgedruckte Vertragsformular enthält in der Rubrik Änderungswünsche/Zusätze die Eintragung «Exklusiv-Recht/Konkurrenz-Ausschluss». Die auf der Rückseite des\nVertrags abgedruckten, auf der Vorderseite unmittelbar vor der Unterschrift als Vertragsbestandteil bezeichneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten unter anderem eine Gerichtsstandsklausel mit dem\nWohnsitz des Th. als «ausschliesslichem Gerichtsstand». Unter dem Titel\nÄnderungen/Zusätze wird sodann bestimmt:\n«Änderungen oder Zusätze auf der Bestellung (z. B. Zugeständnisse,\nExklusiv-Rechte, Zahlungskonditionen, Zahlungsfristen etc.) werden als\nWünsche betrachtet und gelten nur dann als verbindlich, wenn sie von uns\n(Geschäftsleitung!) schriftlich bestätigt werden. Der Kunde hat Anrecht,\ninnerhalb von 10 Tagen ... schriftlich von uns eine solche Bestätigung zu\n\n69\n"}