Wenn für die Beantwortung der Frage, wem die Einräumung eines Notweges am ehesten zugemutet werden kann, die früheren Eigentumsverhältnisse zu berücksichtigen sind, dann gilt dies um so mehr für die gegenwärtigen Eigentumsverhältnisse. Wie bereits vorstehend ausgeführt, hat die Vorin- stanz für den Kantonsgerichtsausschuss verbindlich festgestellt, dass die Kläger über die ebenfalls ihnen gehörende LSR-Parzelle 192 ohne unver- hältnismässige Kosten eine genügende Wegverbindung herstellen können. Infolgedessen wäre die vorliegenden Beschwerde auch bei Bejahung einer Wegenot abzuweisen, da sich diesfalls der Anspruch auf Einräumung eines Notweges nicht gegen den Beklagten richten würde.