Diesfalls wäre zwar die Wegenot zu bejahen. Indessen richtet sich der Anspruch auf Einräumung eines Notweges in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden kann (Art. 694 Abs. 2 ZGB). Wenn für die Beantwortung der Frage, wem die Einräumung eines Notweges am ehesten zugemutet werden kann, die früheren Eigentumsverhältnisse zu berücksichtigen sind, dann gilt dies um so mehr für die gegenwärtigen Eigentumsverhältnisse.