Damit steht fest, dass sich die Kläger für ihre LSR-Parzelle 206 selber und ohne unverhältnismässige Kosten einen Zugang zu einem öffent- lichen Weg verschaffen können; mithin liegt keine Wegenot vor, und ihre Beschwerde ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen. c) An diesem Resultat würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man der Argumentation der Kläger folgte und das Vorliegen einer allfälli- gen Wegenot nur aus Sicht des betroffenen Grundstücks, ohne Berücksich- tigung der subjektiven Position des Grundeigentümers, beurteilte. Diesfalls wäre zwar die Wegenot zu bejahen.