Kommt nun hinzu, dass - wie die Kläger in ihrer Beschwerdeschrift ausführen - ein grosser Teil der erwähnten Kosten (Verlegung eines Strassenkandelabers und eines Hydranten) vom Gemeinwesen und nicht von den Klägern zu tragen sei. Damit steht fest, dass sich die Kläger für ihre LSR-Parzelle 206 selber und ohne unverhältnismässige Kosten einen Zugang zu einem öffent- lichen Weg verschaffen können; mithin liegt keine Wegenot vor, und ihre Beschwerde ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen. c)