Die Vorinstanz hat ihrer Erwägung die von den Klägern behaupte- ten Kosten von Fr. 8000.- bis Fr. 10000.- zugrunde gelegt; indem sie Kosten in dieser Grössenordnung als nicht unverhältnismässig beurteilt, hat sie ihren Ermessensspielraum sicherlich nicht überschritten. Kommt nun hinzu, dass - wie die Kläger in ihrer Beschwerdeschrift ausführen - ein grosser Teil der erwähnten Kosten (Verlegung eines Strassenkandelabers und eines Hydranten) vom Gemeinwesen und nicht von den Klägern zu tragen sei.