O., S. 66 u. 69). Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, die Kläger könnten die Zufahrt - zwar mit etwas höheren Erstellungskosten - auf eigenem Grund errichten, weshalb keine Wegenot vorliege. Damit hat die Vorinstanz für den Kantonsgerichtsausschuss implizit und verbindlich festgestellt, dass die Erschliessung der klägerischen Parzelle 206 über die ebenfalls den Klägern gehörende Parzelle 192 nicht mit unverhältnismässig hohen Kosten verbun- den ist. Die Vorinstanz hat ihrer Erwägung die von den Klägern behaupte- ten Kosten von Fr. 8000.- bis Fr. 10000.- zugrunde gelegt;