Wegenot ist darum zu vernei- nen. Diese teleologische Überlegung wird durch den Wortlaut von Art. 694 Abs. 1 ZGB bestätigt. Tatbestandsvoraussetzung ist, dass «ein Grundeigen- tümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse» besitzt. Wie bereits angedeutet liegt eine Wegenot auch dann vor, wenn sich der Eigentümer zwar selber einen Zugang zu einem öffentlichen Weg ver- schaffen könnte, dies aber mit unverhältnismässigen Kosten verbunden 66 wäre (Meier-Hayoz, a.a.O., Art. 694 N 47; Caroni-Rudolf, a.a.O., S. 66 u. 69).