Dies ergibt sich einmal aus dem Art. 694 ZGB zugrundeliegenden Gedanken, wonach die wegmässige Erschliessung jener Grundstücke sichergestellt werden soll, die mangels genügender Verbindung zu einer öffentlichen Strasse weder bestim- mungsgemäss benutzt noch rationell bewirtschaftet werden können. Kann ein Grundeigentümer eine genügende Verbindung ohne unverhältnismässige Kosten über ein angrenzendes, ihm gehörendes Grundstück herstellen, so steht einer bestimmungsgemässen und rationellen Nutzung des nicht direkt mit einer öffentlichen Strasse verbundenen Grundstücks nichts im Wege; ein solches Grundstück wird mithin nicht vom Grundgedanken des Art. 694 ZGB erfasst und das Vorliegen einer