5). Die Wegenot beurteilt sich - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht allein aus Sicht des Grundstücks, sondern auch aus der subjektiven Position des jeweiligen Grundeigentümers: Keine Wegenot liegt daher vor, wenn zwar ein Grundstück keinen genügenden Weg zur öffentlichen Strasse besitzt, ein solcher jedoch über ein angrenzendes Grundstück desselben Eigentümers ohne unverhältnismassige Kosten hergestellt werden kann (Caroni-Rudolf, Der Notweg, Diss. Bern 1969, S. 69; Meier-Hayoz, Berner Kommentar Bd. IV/1/3, 2. Lieferung: Art. 684-698 ZGB, 3. Aufl., Bern 1973, Art. 694 N 30 u. 45; § 918 Abs. 2 letzter Satz BGB) . Dies ergibt sich einmal aus dem Art.