Erforderlich ist, dass eine eigentliche Notlage geltend gemacht werden kann. Eine solche Wegenot liegt dann vor, wenn einem Grundeigentümer die zur bestim- mungsgemässen Benutzung seines Grundstücks erforderliche Verbindung zur öffentlichen Strasse überhaupt fehlt oder der vorhandene Weg sich als ungenügend erweist (BGE 117 II 35 ff. Erw. 2 mit Hinweisen). Für ein überbautes Grundstück in einem Wohngebiet besteht dabei grundsätzlich Anspruch auf eine allgemeine Zufahrt mit einem Motorfahrzeug (BGE 110 II 125 ff. Erw. 5).