694 Abs. 2 und 65 3 beachtlich, nicht aber bei der Beurteilung der Wegenot nach Abs. 1 der erwähnten Bestimmung. b) Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er nach Art. 694 Abs. 1 ZGB beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen. Die Gewährung eines Notwegrechts wird ange- sichts des damit verbundenen Eingriffs in die Eigentumsrechte des Nach- barn von strengen Voraussetzungen abhängig gemacht. Erforderlich ist, dass eine eigentliche Notlage geltend gemacht werden kann.