Die Abklärungen des Notars müssen zumindest gewisse Anhaltspunkte für das Bestehen solcher Aktiven und für die Zugehörigkeit zum Nachlass ergeben. Dem Notar kann indessen nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe ohne hinreichende Abklärungen und Hinweise Vermögenswerte in das Sicherungsinventar aufgenommen. Vielmehr sind die einzelnen Positionen der unsicheren Aktiven mit einer Begründung versehen, weshalb sie Aufnahme in das Sicherungsinventar fanden. Dabei ist dem Notar ein gewisser Ermessensspielraum zu belassen. Es ist nämlich Sache des ordentlichen Erbteilungsverfahrens, definitiv festzustellen, welche Vermögenswerte dem Nachlass zuzuordnen sind.